Pflichten der Schüler
Pflichten der Schülerinnen und Schüler
Schulunterrichtsgesetz § 43
(1) Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit zu fördern. Sie haben den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung/Hausordnung einzuhalten. Sie haben weiters Anordnungen und Aufträgen im Rahmen der individuellen Lernbegleitung Folge zu leisten und Vereinbarungen, die gemäß § 19 Abs. 3a im Rahmen des Frühwarnsystems getroffen wurden, zu erfüllen.
(2) Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters oder eines Lehrers verpflichtet, vorsätzlich durch ihn herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist.
Pflichten der Eltern
Pflichten der Eltern
Schulunterrichtsgesetz §61
(1) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht und die Pflicht, die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen. ... Sie sind verpflichtet, die Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten und auf die gewissenhafte Erfüllung der sich aus dem Schulbesuch ergebenden Pflichten des Schülers hinzuwirken sowie zur Förderung der Schulgemeinschaft beizutragen. Weiters haben sie die Schüler bei der Befolgung von Anordnungen und Aufträgen im Rahmen der individuellen Lernbegleitung bestmöglich zu unterstützen und sie selbst betreffende Vereinbarungen, die gemäß § 19 Abs. 3a im Rahmen des Frühwarnsystems mit ihnen getroffen wurden, zu erfüllen.
(3) Die Erziehungsberechtigten haben die für die Führung der Amtsschriften der Schule erforderlichen Dokumente vorzulegen und Auskünfte zu geben sowie erhebliche Änderungen dieser Angaben unverzüglich der Schule mitzuteilen.
Schulpflichtgesetz §24
(1) Die Eltern/Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler zu sorgen.
(2) Die Eltern/Erziehungsberechtigten eines Kindes sind weiters verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Verhalten in der Schule
Kriteriengrundlage für Verhaltensnoten
Lernen findet im Lernort Schule auch im sozialen Bereich statt. Und so wie es in jedem Unterrichtsgegenstand Schülerinnen und Schüler gibt, denen es leichter fällt zu lernen, gilt dies auch für den Sozialbereich: Es werden immer wieder Fehler vorkommen, es geht jedoch darum, aus diesen Fehlern zu lernen. Im Verhaltensbereich ist eine Möglichkeit der "Verbesserungsarbeit" die Wiedergutmachung.
Definition anhand der Gesetzeslage:
Schulunterrichtsgesetz § 43 (1): Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit zu fördern. Sie haben den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schul- bzw. Hausordnung einzuhalten.
(2) Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters oder eines Lehrers verpflichtet, vorsätzlich durch ihn herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist.
SCHUG § 18, Abs. 5: Das Verhalten des Schülers in der Schule (§ 21) darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden, mangelnde Mitarbeit (z.B. durch destruktives Verhalten bei Gruppenarbeiten) allerdings. Bei der Beurteilung sind laut SCHUG § 21, Abs. 3 die Anlagen, das „Temperament“, sein Alter und sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten (es besser als bisher zu machen) zu berücksichtigen.
Kriterien der Verhaltensnoten
Mit der folgenden Aufstellung von Kriterien für die Vergabe von Verhaltensnoten soll eine Richtlinie vorgegeben werden. In jedem Fall sind jedoch die Anlagen des Schülers/der Schülerin, das Alter und das Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen.
Sehr zufriedenstellend:
Es ist die Norm (die darunterliegenden Beurteilungsstufen stellen Abweichungen dar)!
- Die Pflichten werden angemessen erfüllt
- Einordnung in die Klassengemeinschaft mit Hilfsbereitschaft, Höflichkeit und Verständnis
- Förderung der Unterrichtsarbeit durch Mitarbeit
- regelmäßiges und pünktliches Erscheinen
- Unterrichtsmaterialien und Hausübungen sind vorhanden
- Schul- und Hausordnung werden eingehalten
- angemessene Lautstärke im Unterricht
- Verlässlichkeit z. B. in Bezug auf Unterschriften usw.
- Wenn Fehlverhalten vorkommt, zeigt der Schüler/die Schülerin Einsicht und leistet Wiedergutmachung
Zufriedenstellend:
- Pflichten werden meist erfüllt
- Kleinere Mängel im Sozialverhalten kommen manchmal vor, wie:
- Vereinzelte Verstöße gegen Verhaltensvereinbarungen, Hausordnung
- Nichtbefolgen von Anordnungen der Lehrer
- Stören des Unterrichts durch Schwätzen, Herausrufen, etc
- Gelegentliches Zuspätkommen in den Unterricht
- Häufiges Vergessen von Unterrichtsmitteln, Unterschriften, etc
- Verwendung von abfälligen und unflätigen Ausdrücken
- Lügen
- leichtes Beschmieren und Beschmutzen von Schuleigentum
- Mängel an Höflichkeit, Respekt und Umgang miteinander
- Verstecken oder Wegnehmen von Eigentum der Mitschüler/innen
- zeigt Einsicht beim Besprechen des Fehlverhaltens
Wenig Zufriedenstellend:
- Häufiger Verstoß gegen einen oder mehrere der zuvor angeführten Punkte
- Gröbere Mängel im Sozialverhalten kommen vor, wie z. B.: Wiederholte Beleidigungen, Beschimpfungen und Kraftausdrücke gegenüber Mitschüler/innen und Erwachsenen
- Fälschen von Unterschriften
- Schwänzen des Unterrichts
- Zerstören und Beschädigen von fremdem Eigentum
- Körperliche Übergriffe, Raufereien
- Häufiges Widersprechen gegen Anordnungen
- Mobbing
- Lügen und Verleumden
- Wiederholtes Handyvergehen
- Ist bei Ermahnungen uneinsichtig bzw. verweigert Wiedergutmachungen
Nicht zufriedenstellend:
- Mehrmalige Verstöße gegen Punkte für „wenig zufriedenstellend“
- Schwere Vergehen - Strafrechtlich relevante Verhaltensweisen:
- Alkohol- und/oder Drogenkonsum
- Gefährliche Drohungen oder Nötigung gegenüber Mitschülern oder Lehrern
- Gewaltanwendung gegenüber anderen Personen
- Gefährdung der Sittlichkeit
- Diebstahl
- Mobbing (physische oder psychische Verletzung(en) auf längere Zeit
- Ausländerfeindliche oder sexistische Äußerungen
- Mitnahme von Waffen in den Unterricht
- Verweigert Wiedergutmachungen
Wiedergutmachung
Die Wiedergutmachung besteht aus folgenden Aspekten:
- Einsicht in das Fehlverhalten
- Entschuldigung
- Handlungen / Worte des Ausgleichs als Geste, das begangene Unrecht wieder gut machen zu wollen.
- Wahrnehmbares Bemühen, das negative Verhalten nicht zu wiederholen.
Angemessene Wiedergutmachung ist als Bemühen des Schülers / der Schülerin zu werten und damit in die Beurteilung des Verhaltens einzubeziehen. Und wie bei allen anderen schulischen Lernangeboten ist auch das soziale Lernen als ein Prozess zu sehen, der pädagogische Begleitung und Unterstützung braucht.
Noten
Noten
Leistungsbeurteilungsverordnung § 14:
Mit „Sehr gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit beziehungsweise die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.
Mit „Gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit beziehungsweise bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.
Mit „Befriedigend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt; dabei werden Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen.
Mit „Genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
Mit „Nicht genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ erfüllt.